Förderverein

 

Förderverein der Evangelischen

Sozialstation

Wörrstadt-Wöllstein

 

Leistungen des FES zugunsten der Ev. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein ab 1979

Die Mitglieder der Krankenpflegevereine aus den Verbandsgemeinden Wöllstein und Wörrstadt schlossen sich 1979 zum Förderverein der Ev. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein zusammen.
 
Dadurch konnte die Ev. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein seit ihrer Gründung bis heute auf einen

jährlichen Zuschuss der Mitglieder von Ø 40.000 € bauen.

Vorstand des FES

 

Durch diese jährlichen freien Zuschüsse konnte die Ev. Sozialstation

 

  • eine Stelle als Dorf- / Familienhelferin,

  • mehrere Stellen für Hauswirtschaft und soziale Betreuung einrichten,

  • sowie einen adäquaten Auto-Park für das Pflegepersonal garantieren,

  • und Vieles mehr.

Mit Einführung des EURO ab dem Jahr 2002 wurde der Zuschuss des Fördervereins zielorientierter bereitgestellt:

 
  • für Schwesternkleidung
  • einer Video-Info über die Tätigkeit der Ev. Sozialstation,
  • den Erweiterungsbau des Gebäudes der Ev. Sozialstation,
  • die Weiter und Fortbildung von Pflegekräften und Schwestern
  • die Errichtung der Demenzbetreuung an mehreren Standorten
  • die Anschaffung von 2 Transportbussen zur Personen- und Materialbeförderung
  • sowie für den jährlichen Haushalt,
 

Werden auch Sie Mitglied !
Jahresbeitrag 16 €

 
 

Beitrittserklärung (PDF) zum downloaden

 
 

 

 

Satzung
des Fördervereines der Ev. Sozialstation
Wörrstadt-Wöllstein


hier kurz „FES“ genannt

 

§ 1

 Name und Sitz

 

 

1.

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Evangelische Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein“.

 

 

2.

Der Verein hat seinen Sitz in Wöllstein.

 

 

§ 2

Zweck

 

 

1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung zusätzlicher sozialer Tätigkeiten der Evang. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein.

 

 

2.

Er fördert die Sozialstation mittelbar und unmittelbar und trägt dazu bei, dass die Sozialstation die ihr gestellten Aufgaben in der Kranken- und Altenpflege erfüllen kann. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

 

3.

Die Beiträge der Einzelmitglieder und ihre Spenden sind direkt an den Zweckverband der Ev. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein  -  die Evangelische Regionalverwaltung Rheinhessen in Alzey  -  zu leisten.

 

 

4.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

5.

Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Aufgaben                              Die Aufgaben des Vereins sind:

 

 

1.

Breite Kreise der Bevölkerung der Verbandsgemeinden Wörrstadt und Wöllstein, sowie möglichst viele in diesem Raum ansässige Unternehmen für die Mitgliedschaft im Verein zu gewinnen;

 

 

2.

einen möglichst großen Beitrag zur Finanzierung der Sozialstation zu leisten;

 

 

3.

die Bürger der Verbandsgemeinden Wörrstadt und Wöllstein über die Ziele und Leistungen der Sozialstation für Kranken- und Altenpflege zu informieren.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

 

1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person durch schriftliche Beitrittserklärung werden. Der Mitgliedsbeitrag wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt. Er ist bis zum Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres direkt an die Kasse der Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein  -  die Evangelische Regionalverwaltung Rheinhessen in Alzey  -  zu leisten. In besonderen Fällen kann der Beitrag für natürliche Personen auf Antrag ermäßigt werden.

 

 

2.

Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich.

 

 

3.

Mitglieder des Vereins, die ihrer Verpflichtung zur Beitragsleistung nicht nachkommen oder dem Vereinszweck zuwider handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

 

 

§ 5

Geschäftsjahr       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 6

Organe                  Organe des Vereins sind:          1. die Mitgliederversammlung

 

                                                                                 2. der Vorstand

§ 7

Mitgliederversammlung

 

 

1.

Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.

 

 

2.

Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und im übrigen dann, wenn der Vorstand es für die Belange des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder den Zusammentritt durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen.

 

 

3.

Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung schriftlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen einzuladen. Anstelle schriftlicher Einladung genügt auch die Veröffentlichung der Einladung in derselben Art wie die öffentlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinden Wörrstadt und Wöllstein.

 

 

4.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.

 

 

5.

Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und mindestens 2 Mitgliedern zu unterschreiben ist.

 

 

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 

 

Der Mitgliederversammlung obliegen als Aufgaben:

 

 

1.

die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;

 

 

2.

die Entgegennahme des jährlichen Berichtes über die Geschäftsführung des Vorstandes;

 

 

3.

 die Entlastung des Vorstandes;

 

 

4.

die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

 

 

5.

die Beschlussfassung bzw. Änderung der Beitragsordnung.

 

 

§ 9

Vorstand

 

 

1.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren drei Mitgliedern.

 

 

2.

Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

 

 

3.

Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich auf Einberufung des Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung zusammen. Er muss einberufen werden, wenn dies von zwei Mitgliedern unter Bezeichnung des Gegenstandes, der beraten werden soll, verlangt wird.

 

 

4.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch in der Weise gefasst werden, dass die Vorstandsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung erteilen.

 

 

5.

Über die Vorstandsitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist.

 

 

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

 

 

1.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat zum Ende eines jeden Kalenderjahres einen Bericht über die Geschäftsführung anzufertigen und diesen der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

 

2.

Der Vorstand entscheidet über Anträge nach § 4 Abs.1 Satz 4.

 

 

§ 11

Vertretung des Vereins

 

 

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch dessen Stellvertreter vertreten.

 

 

§ 12

Kassengeschäfte

 

 

1.

Der Verein betreibt keine Kassengeschäfte.

 

 

2.

Beiträge und Spenden sind direkt an die Evangelische Regionalverwaltung Rheinhessen in Alzey zugunsten der Ev. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein zu leisten.

 

 

3.

Besondere Kassenprüfer sind daher nicht zu bestellen, da die Evangelische Regionalverwaltung Rheinhessen in Alzey aufgrund ihrer entsprechenden Bestimmungen geprüft wird

 

a) unvermutete Kassenprüfungen

 

b) Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN

 

 

§ 13

Vermögensverwaltung

 

 

1.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

 

 

2.

Entstehende Ausgaben sind durch die Sozialstation zu übernehmen.

 

 

§ 14

Satzungsänderung

 

 

1.

Über die Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

 

 

2.

Der Zweck des Vereins darf nur geändert werden, wenn es sich bei dem neuen Vereinszweck ebenfalls um einen steuerlich begünstigten, gemeinnützigen und mildtätigen Vereinszweck im Sinne der Abgabenordnung handelt.

 

 

§ 15

Auflösung des Vereins

 

 

 

Bei der Auflösung des ev. kirchlichen Zweckverbandes für ambulante Pflegedienste (Sozialstation für den Bereich der Verbandsgemeinden Wörrstadt und Wöllstein) oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines an die Träger-Kirchengemeinden der Evang. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein zurück, die es ausschließlich für entsprechend mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

 

 

 

Beitragsordnung
 

des Vereins zur Förderung und Unterstützung der evangelischen Sozialstation für den Bereich der Verbandsgemeinden Wörrstadt und Wöllstein    -  Förderverein Ev. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein  -  gemäß § 4 der Satzung des Vereins.

 

 

1.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wurde festgesetzt für

 

                 a) natürliche Personen auf       16,00 €    (Mindestbeitrag)

 

                 b) juristische Personen zahlen einen Beitrag nach eigenem Ermessen  (Mindestbeitrag        26,00 €)

 

 

2.

Die Beiträge sind direkt an die Kasse der Evangelischen Regionalverwaltung Rheinhessen in Alzey zu leisten, mit dem Vermerk:

 

                 Mitgliedsbeitrag Förderverein Ev. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein.

 

 

3.

Diese Beitragsordnung tritt außer Kraft, wenn ein Beschluss der Mitgliederversammlung über Änderung der Beitragsordnung gemäß § 8, Abs.5 der Satzung erfolgt.

 

 

Wallertheim, den 01.02.1979

 

Berichtigung von Währung und Namenskorrektur des einziehenden Zweckverbandes: Wöllstein, den 06. März 2004

 

Berichtigung der §§ 2 und 15:

Wörrstadt, den 15.03.2006

 

gez.: die Vorsitzende Elke Bornheimer

 

 

Beitrittserklärung und Einzugsermächtigung

zugunsten des Fördervereines der Ev. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein
hier kurz
 FES genannt

 

 

Hiermit erkläre ich meinen Beitritt zum Förderverein der Ev. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein

 

Der Jahresbeitrag (Mindestbeitrag 16,00 EURO) beträgt                                       ...................            EURO

(Mindestbeitrag juristische Personen 26,00 EURO)

 

Die Mitgliedschaft beginnt zum:                                                             ..............................

 

Die Ev. Regionalverwaltung Rheinhessen,  Alzey wird ermächtigt den oben genannten Mitgliedsbeitrag  im 1. Quartal eines jeden Jahres von meinem

 

Konto Nr.:   .................................                         BLZ Nr.:   .........................................

 

der Bank:     .................................

 

einzuziehen.

 

Datum:    ..............................                 Unterschrift:           ..................................

 

Anschrift:                Vorname:                                                Name:

 

                                Straße:                                                    PLZ:                       Wohnort:

 

Im Falle einer Überweisung des Mitgliedsbeitrages/einer Spende überweise ich mit dem entsprechenden Vermerk die genannte Summe an die Ev. Regionalverwaltung Rheinhessen, Alzey zugunsten des FES auf das Konto 26 45 47 BLZ 550 912 00 der Volksbank Alzey.

 

Die Beitrittserklärung ist an den Förderverein der Ev. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein im Hause der Ev. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein, Schulrat-Spang-Straße 2, 55597 Wöllstein oder an die Ev. Regionalverwaltung Rheinhessen in  Alzey, Obermarkt 13, 55232 Alzey zu senden.

 

 

 

 

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