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§ 1 |
Name
und Sitz |
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1. |
Der Verein führt
den Namen „Förderverein der Evangelische Sozialstation
Wörrstadt-Wöllstein“. |
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2. |
Der Verein hat
seinen Sitz in Wöllstein. |
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§ 2 |
Zweck |
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1. |
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung
zusätzlicher sozialer Tätigkeiten der Evang. Sozialstation
Wörrstadt-Wöllstein. |
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2. |
Er fördert die
Sozialstation mittelbar und unmittelbar und trägt dazu bei, dass die
Sozialstation die ihr gestellten Aufgaben in der Kranken- und
Altenpflege erfüllen kann. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. |
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3. |
Die Beiträge der
Einzelmitglieder und ihre Spenden sind direkt an den Zweckverband der
Ev. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein - die Evangelische
Regionalverwaltung Rheinhessen in Alzey - zu leisten. |
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4. |
Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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5. |
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 3 |
Aufgaben
Die
Aufgaben des Vereins sind: |
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1. |
Breite Kreise der
Bevölkerung der Verbandsgemeinden Wörrstadt und Wöllstein, sowie
möglichst viele in diesem Raum ansässige Unternehmen für die
Mitgliedschaft im Verein zu gewinnen; |
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2. |
einen möglichst
großen Beitrag zur Finanzierung der Sozialstation zu leisten; |
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3. |
die Bürger der
Verbandsgemeinden Wörrstadt und Wöllstein über die Ziele und Leistungen
der Sozialstation für Kranken- und Altenpflege zu informieren. |
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§ 4 |
Mitgliedschaft |
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1. |
Mitglied des
Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person durch
schriftliche Beitrittserklärung werden. Der Mitgliedsbeitrag wird in
einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt. Er ist bis zum Ablauf des
jeweiligen Geschäftsjahres direkt an die Kasse der Sozialstation
Wörrstadt-Wöllstein - die Evangelische Regionalverwaltung Rheinhessen
in Alzey - zu leisten. In besonderen Fällen kann der Beitrag für
natürliche Personen auf Antrag ermäßigt werden. |
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2. |
Der Austritt aus
dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist
nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist möglich. |
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3. |
Mitglieder des
Vereins, die ihrer Verpflichtung zur Beitragsleistung nicht nachkommen
oder dem Vereinszweck zuwider handeln, können durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. |
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§ 5 |
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
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§ 6 |
Organe
Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung |
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2. der Vorstand |
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§ 7 |
Mitgliederversammlung |
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1. |
Die
Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. |
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2. |
Sie tritt
mindestens einmal im Jahr zusammen und im übrigen dann, wenn der
Vorstand es für die Belange des Vereins für erforderlich hält oder wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder den Zusammentritt durch einen schriftlich
begründeten Antrag verlangen. |
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3. |
Die Mitglieder
sind zur Mitgliederversammlung schriftlich durch den Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer
Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen einzuladen. Anstelle
schriftlicher Einladung genügt auch die Veröffentlichung der Einladung
in derselben Art wie die öffentlichen Bekanntmachungen der
Verbandsgemeinden Wörrstadt und Wöllstein. |
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4. |
Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der
Erschienenen. |
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5. |
Über die
Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und
mindestens 2 Mitgliedern zu unterschreiben ist. |
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§ 8 |
Aufgaben der
Mitgliederversammlung |
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Der
Mitgliederversammlung obliegen als Aufgaben: |
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1. |
die Wahl des
Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des
Vorstandes; |
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2. |
die Entgegennahme
des jährlichen Berichtes über die Geschäftsführung des Vorstandes; |
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3. |
die
Entlastung des Vorstandes; |
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4. |
die
Beschlussfassung über Satzungsänderungen; |
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5. |
die
Beschlussfassung bzw. Änderung der Beitragsordnung. |
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§ 9 |
Vorstand |
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1. |
Der Vorstand
besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren drei
Mitgliedern. |
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2. |
Die Amtsdauer
beträgt sechs Jahre, Wiederwahl ist zulässig. |
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3. |
Der Vorstand tritt
mindestens einmal jährlich auf Einberufung des Vorsitzenden mit Angabe
der Tagesordnung zusammen. Er muss einberufen werden, wenn dies von zwei
Mitgliedern unter Bezeichnung des Gegenstandes, der beraten werden soll,
verlangt wird. |
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4. |
Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch in der Weise
gefasst werden, dass die Vorstandsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung
erteilen. |
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5. |
Über die
Vorstandsitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu
unterschreiben ist. |
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§ 10 |
Aufgaben des
Vorstandes |
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1. |
Der Vorstand führt
die Geschäfte des Vereins. Er hat zum Ende eines jeden Kalenderjahres
einen Bericht über die Geschäftsführung anzufertigen und diesen der
Mitgliederversammlung vorzulegen. |
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2. |
Der Vorstand
entscheidet über Anträge nach § 4 Abs.1 Satz 4. |
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§ 11 |
Vertretung des
Vereins |
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Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch
dessen Stellvertreter vertreten. |
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§ 12 |
Kassengeschäfte |
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1. |
Der Verein
betreibt keine Kassengeschäfte. |
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2. |
Beiträge und
Spenden sind direkt an die Evangelische Regionalverwaltung Rheinhessen
in Alzey zugunsten der Ev. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein zu leisten. |
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3. |
Besondere
Kassenprüfer sind daher nicht zu bestellen, da die Evangelische
Regionalverwaltung Rheinhessen in Alzey aufgrund ihrer entsprechenden
Bestimmungen geprüft wird |
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a) unvermutete
Kassenprüfungen |
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b) Prüfung durch
das Rechnungsprüfungsamt der EKHN |
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§ 13 |
Vermögensverwaltung |
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1. |
Der Verein ist
selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. |
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2. |
Entstehende
Ausgaben sind durch die Sozialstation zu übernehmen. |
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§ 14 |
Satzungsänderung |
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1. |
Über die Änderung
der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über
die Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der bei der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. |
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2. |
Der Zweck des
Vereins darf nur geändert werden, wenn es sich bei dem neuen
Vereinszweck ebenfalls um einen steuerlich begünstigten, gemeinnützigen
und mildtätigen Vereinszweck im Sinne der Abgabenordnung handelt. |
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§ 15 |
Auflösung des Vereins |
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Bei der Auflösung des ev.
kirchlichen Zweckverbandes für ambulante Pflegedienste (Sozialstation
für den Bereich der Verbandsgemeinden Wörrstadt und Wöllstein) oder bei
Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen
des Vereines an die Träger-Kirchengemeinden der Evang. Sozialstation
Wörrstadt-Wöllstein zurück, die es ausschließlich für entsprechend
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. |
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